AGB:
1. Park-Shuttle-Reishaus bietet intressierten Flugpassagieren
die Möglichkeit mit eigenem Fahrzeug zum Flughafen Stuttgart
zu kommen und dort während ihrer Abwesenheit in einem abgeschlossenen
Parkhaus gegen ein Entgelt abzustellen. Damit ist in der Regel ein
unentgeltlicher Shuttle-Service direkt zum und vom Flughafen verbunden.
2.
Das Entgelt für das Parken ergibt sich aus einer gesonderten
Preisliste und ist gestaffelt entsprechend der Anzahl der Tage. Pro
entgeltlich
parkendem Fahrzeug werden bis zu 8 Personen per Shuttle unentgeltlich
zum Flughafen Stuttgart gefahren und zu gleichen Konditionen wieder
abgeholt.
3.
Das Parkhaus ist nach vorhergehender Absprache geöffnet. Ein Anspruch
des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten sowie auf Überlassung
eines Parkplatzes ohne vorheriger Anmeldung wird ausgeschlossen. Für
den Mieter ergeben sich keine Ansprüche gegen die Betreiberfirma,
wenn er sein Fahrzeug nicht vertragsgemäß abholt oder einliefert
bzw. die Absprachen nicht beachtet.
4.
Auf dem Gelände des Parkhauses und auf dem Vorplatz gelten die
allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat die Anordnung des
Firmenpersonals zu beachten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs
ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu
verschließen und verkehrsüblich zu sichern.
5.
Eine Übertragung der Nutzerrechte an Dritte wird ausgeschlossen.
Insbesondere das Einstellen von defekten Fahrzeugen, die Lagerung von
Treibstoffen und anderen feuergefährlichen Gegenständen jeglicher
Art sowie von Abfällen wird ausgeschlossen. Weiterhin sind Belästigungen
anderer Mieter durch Hupen sowie andere vermeidbare Geräusche
weitgehend zu unterlassen. Das Ausführen von Arbeiten am Fahrzeug
des Mieters ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
6.
Für bestehende Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Betreiberfirma
ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug einschließlich
dem entsprechenden Zubehör. Die Betreiberfirma ist andererseits
berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des entsprechenden
Mieters vom Betreiberfirmengrundstück entfernen zu lassen, wenn
zum Beispiel - der Mietvertrag beendet ist; - ein eingestelltes Fahrzeug
durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt - z.B. undichter
Tank; - ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist
oder während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem
Verkehr gezogen wurde; - das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.
7.
Die Betreiberfirma haftet nur für Schäden, die durch
ihr Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige
Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung. Für jegliche
Schäden an abgestellten Fahrzeugen übernehmen wir keine
Haftung.
8.
Gerichtsstand ist Stuttgart.
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