Parken am Flughafen Stuttgart
 
 
 

AGB:
1. Park-Shuttle-Reishaus bietet intressierten Flugpassagieren die Möglichkeit mit eigenem Fahrzeug zum Flughafen Stuttgart zu kommen und dort während ihrer Abwesenheit in einem abgeschlossenen Parkhaus gegen ein Entgelt abzustellen. Damit ist in der Regel ein unentgeltlicher Shuttle-Service direkt zum und vom Flughafen verbunden.

2. Das Entgelt für das Parken ergibt sich aus einer gesonderten Preisliste und ist gestaffelt entsprechend der Anzahl der Tage. Pro entgeltlich parkendem Fahrzeug werden bis zu 8 Personen per Shuttle unentgeltlich zum Flughafen Stuttgart gefahren und zu gleichen Konditionen wieder abgeholt.

3. Das Parkhaus ist nach vorhergehender Absprache geöffnet. Ein Anspruch des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten sowie auf Überlassung eines Parkplatzes ohne vorheriger Anmeldung wird ausgeschlossen. Für den Mieter ergeben sich keine Ansprüche gegen die Betreiberfirma, wenn er sein Fahrzeug nicht vertragsgemäß abholt oder einliefert bzw. die Absprachen nicht beachtet.

4. Auf dem Gelände des Parkhauses und auf dem Vorplatz gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat die Anordnung des Firmenpersonals zu beachten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.

5. Eine Übertragung der Nutzerrechte an Dritte wird ausgeschlossen. Insbesondere das Einstellen von defekten Fahrzeugen, die Lagerung von Treibstoffen und anderen feuergefährlichen Gegenständen jeglicher Art sowie von Abfällen wird ausgeschlossen. Weiterhin sind Belästigungen anderer Mieter durch Hupen sowie andere vermeidbare Geräusche weitgehend zu unterlassen. Das Ausführen von Arbeiten am Fahrzeug des Mieters ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.

6. Für bestehende Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Betreiberfirma ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug einschließlich dem entsprechenden Zubehör. Die Betreiberfirma ist andererseits berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des entsprechenden Mieters vom Betreiberfirmengrundstück entfernen zu lassen, wenn zum Beispiel - der Mietvertrag beendet ist; - ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt - z.B. undichter Tank; - ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde; - das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

7. Die Betreiberfirma haftet nur für Schäden, die durch ihr Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung. Für jegliche Schäden an abgestellten Fahrzeugen übernehmen wir keine Haftung.

8. Gerichtsstand ist Stuttgart.

 
 
 
 
Park-Shuttle Reishaus ••• Günstig und sicher parken am Flughafen Stuttgart